Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hier erfährst Du, welche Websites betroffen sind, welche Betriebe ausgenommen sind und was Du konkret tun solltest.
Aktualisiert am 17. September 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten · Von Florian Knoll, NextDIGI

Unsicher, ob Deine Website betroffen ist? Ich schaue sie mir an und sage Dir ehrlich, was zu tun ist.
Kostenlos anfragenoder per WhatsApp schreibenSeit dem 28. Juni 2025 müssen viele Websites und Online-Shops, über die Verbraucher Verträge abschließen können, barrierefrei sein. Reine Informations-Websites ohne Online-Vertragsabschluss sind in der Regel nicht betroffen. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Dieser Artikel gibt einen verständlichen Überblick, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Im Zweifel kläre Deinen konkreten Fall mit einer Anwältin, einem Anwalt oder Deiner Kammer.
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Ziel ist, dass Menschen mit Einschränkungen digitale Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen, zum Beispiel mit Screenreader, nur mit der Tastatur oder mit vergrößerter Schrift.
Für Websites ist vor allem ein Bereich relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, bei denen Verbraucher über eine Website oder App einen Vertrag abschließen.
| Art der Website | In der Regel betroffen? |
|---|---|
| Online-Shop für Verbraucher | Ja |
| Online-Buchung mit Vertragsabschluss, z. B. Ferienwohnung, Kurse, Tickets | Ja, wenn direkt gebucht und bezahlt wird |
| Website mit Kontaktformular oder Terminanfrage ohne Vertragsabschluss | Meist nein, Einzelfall prüfen |
| Reine Informations- oder Unternehmenswebsite | Nein |
| Angebote nur für Geschäftskunden (B2B) | Nein |
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Pflichten ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Viele Handwerksbetriebe, Praxen oder Vermieter fallen darunter. Trotzdem lohnt sich eine gut zugängliche Website: Sie ist für alle Besucher leichter zu bedienen, auch für ältere Menschen, und wirkt sich oft positiv auf Google aus.
Maßstab ist in der Praxis der Standard WCAG 2.1 auf Stufe AA. Die wichtigsten Punkte:
Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Bei Verstößen sind je nach Art Bußgelder bis zu 10.000 € oder bis zu 100.000 € möglich. Außerdem können Verbände Ansprüche geltend machen.
Wer unter das BFSG fällt, muss mehr tun, als nur die Technik anzupassen:
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie kann prüfen, Mängel beanstanden und, wenn diese nicht behoben werden, das Angebot der Dienstleistung untersagen.
Für neue Angebote gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 ohne Aufschub. Für Dienstleistungen, die schon vorher angeboten wurden, gibt es Übergangsregeln: Bestehende Verträge dürfen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, längstens bis 27. Juni 2030. Verlass Dich aber nicht darauf. Eine Website, die ohnehin überarbeitet wird, sollte gleich barrierefrei geplant werden.
Plant ohnehin eine neue Website? Dann lies auch die Website-Relaunch-Checkliste und Was kostet eine Website?.
Mit diesen Tests findest Du die häufigsten Probleme selbst, ganz ohne Fachwissen:
Auch wenn Dein Betrieb ausgenommen ist, profitierst Du von einer gut zugänglichen Website. Viele Verbesserungen helfen allen Besuchern:
Ob das Gesetz greift, hängt immer von zwei Fragen ab: Schließen Verbraucher über die Website einen Vertrag ab? Und ist der Betrieb ein Kleinstunternehmen? Drei vereinfachte Beispiele zeigen, wie unterschiedlich das Ergebnis ausfallen kann:
| Beispiel | Einschätzung |
|---|---|
| Tischlerei mit 8 Mitarbeitenden, Website mit Kontaktformular | In der Regel nicht betroffen: kein Vertragsabschluss online und zudem Kleinstunternehmen |
| Vermieterpaar mit zwei Ferienwohnungen, Online-Buchung mit Bezahlung | Buchung ist ein Vertrag, als Kleinstunternehmen aber in der Regel ausgenommen |
| Weinhandel mit 15 Mitarbeitenden und Online-Shop für Privatkunden | Betroffen: Vertragsabschluss online und kein Kleinstunternehmen |
Du planst ohnehin eine neue Website? Dann denk Barrierefreiheit von Anfang an mit: Webdesign und Website-Relaunch.

Marketing- und Digitalberater aus Plauen. Baut Websites für regionale Betriebe und achtet dabei auf Technik, Tempo und Barrierefreiheit.
Nein. Betroffen sind vor allem Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen, zum Beispiel Online-Shops oder Buchungsportale. Reine Informationsseiten und B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
In der Regel nicht. Overlays verändern nur die Darstellung, beheben aber keine Fehler im Aufbau der Seite. Entscheidend sind saubere Struktur, Kontraste, Alternativtexte und bedienbare Formulare.
Wenn Gäste direkt über Deine Website buchen und damit einen Vertrag abschließen, kann das BFSG greifen. Als Kleinstunternehmen bist Du aber meist ausgenommen.
Das hängt vom Zustand der Seite ab. Kleine Anpassungen wie Kontraste und Alternativtexte sind überschaubar. Bei alten Systemen ist ein Neuaufbau oft sinnvoller als aufwendiges Nachrüsten.
Reine Angebote für Geschäftskunden sind nicht erfasst. Verkauft Dein Shop aber auch an Verbraucher, gilt das Gesetz für diesen Teil.
Wenn Du unter das BFSG fällst, musst Du Informationen dazu bereitstellen, wie Dein Angebot die Anforderungen erfüllt. Das kann in den AGB oder auf einer eigenen Seite geschehen.
Für neue Angebote nicht. Für Dienstleistungen, die schon vor dem 28. Juni 2025 angeboten wurden, dürfen bestehende Verträge längstens bis 27. Juni 2030 weiterlaufen.
Ich prüfe Deine Website auf die wichtigsten Punkte und sage Dir ehrlich, ob Handlungsbedarf besteht.
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