Ratgeber Website

Barrierefreie Website: Pflicht seit 2025?

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hier erfährst Du, welche Websites betroffen sind, welche Betriebe ausgenommen sind und was Du konkret tun solltest.

Aktualisiert am 17. September 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten · Von Florian Knoll, NextDIGI

Inhalt
Florian Knoll von NextDIGI in Plauen
Florian Knoll
Marketing- & Digitalberater aus Plauen

Unsicher, ob Deine Website betroffen ist? Ich schaue sie mir an und sage Dir ehrlich, was zu tun ist.

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Kurz gesagt

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Websites und Online-Shops, über die Verbraucher Verträge abschließen können, barrierefrei sein. Reine Informations-Websites ohne Online-Vertragsabschluss sind in der Regel nicht betroffen. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Wichtig

Dieser Artikel gibt einen verständlichen Überblick, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Im Zweifel kläre Deinen konkreten Fall mit einer Anwältin, einem Anwalt oder Deiner Kammer.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Ziel ist, dass Menschen mit Einschränkungen digitale Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen, zum Beispiel mit Screenreader, nur mit der Tastatur oder mit vergrößerter Schrift.

Für Websites ist vor allem ein Bereich relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, bei denen Verbraucher über eine Website oder App einen Vertrag abschließen.

Welche Websites sind betroffen?

Art der WebsiteIn der Regel betroffen?
Online-Shop für VerbraucherJa
Online-Buchung mit Vertragsabschluss, z. B. Ferienwohnung, Kurse, TicketsJa, wenn direkt gebucht und bezahlt wird
Website mit Kontaktformular oder Terminanfrage ohne VertragsabschlussMeist nein, Einzelfall prüfen
Reine Informations- oder UnternehmenswebsiteNein
Angebote nur für Geschäftskunden (B2B)Nein

Wer ist ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Pflichten ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

Viele Handwerksbetriebe, Praxen oder Vermieter fallen darunter. Trotzdem lohnt sich eine gut zugängliche Website: Sie ist für alle Besucher leichter zu bedienen, auch für ältere Menschen, und wirkt sich oft positiv auf Google aus.

Was eine barrierefreie Website erfüllen muss

Maßstab ist in der Praxis der Standard WCAG 2.1 auf Stufe AA. Die wichtigsten Punkte:

  • Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund
  • Alternativtexte für aussagekräftige Bilder
  • Bedienung per Tastatur, ohne Maus
  • Saubere Überschriften-Struktur und verständliche Linktexte
  • Formulare mit Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen
  • Skalierbare Schrift, die beim Vergrößern lesbar bleibt
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website
Was bei Verstößen droht

Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Bei Verstößen sind je nach Art Bußgelder bis zu 10.000 € oder bis zu 100.000 € möglich. Außerdem können Verbände Ansprüche geltend machen.

Welche Pflichten gelten konkret?

Wer unter das BFSG fällt, muss mehr tun, als nur die Technik anzupassen:

  • Anforderungen umsetzen: Website oder App müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, also auch mit Hilfsmitteln wie Screenreadern funktionieren.
  • Informationen bereitstellen: Du musst in leicht zugänglicher Form erklären, wie Dein Angebot die Anforderungen erfüllt, in Deinen AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, etwa auf einer eigenen Seite zur Barrierefreiheit. Dazu gehören eine Beschreibung des Angebots und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  • Dauerhaft einhalten: Auch neue Inhalte, Produkte und Funktionen müssen die Anforderungen erfüllen, nicht nur die Website zum Start.
  • Mit Behörden zusammenarbeiten: Auf Nachfrage der Marktaufsicht musst Du Auskunft geben und Mängel beheben.

Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie kann prüfen, Mängel beanstanden und, wenn diese nicht behoben werden, das Angebot der Dienstleistung untersagen.

Gibt es Übergangsfristen?

Für neue Angebote gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 ohne Aufschub. Für Dienstleistungen, die schon vorher angeboten wurden, gibt es Übergangsregeln: Bestehende Verträge dürfen bis zu ihrem Ende weiterlaufen, längstens bis 27. Juni 2030. Verlass Dich aber nicht darauf. Eine Website, die ohnehin überarbeitet wird, sollte gleich barrierefrei geplant werden.

So gehst Du vor

  • 1. Prüfen, ob Du betroffen bist: Schließen Verbraucher über Deine Website Verträge ab? Bist Du Kleinstunternehmen?
  • 2. Website testen: Kostenlose Tools wie WAVE oder Lighthouse zeigen erste Schwachstellen.
  • 3. Schwachstellen beheben: Kontraste, Alternativtexte, Formulare und Tastaturbedienung.
  • 4. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, wenn Du betroffen bist.
  • 5. Bei neuen Seiten mitdenken: Barrierefreiheit von Anfang an einzuplanen ist deutlich günstiger als sie nachzurüsten.

Plant ohnehin eine neue Website? Dann lies auch die Website-Relaunch-Checkliste und Was kostet eine Website?.

Schnelltest in 10 Minuten

Mit diesen Tests findest Du die häufigsten Probleme selbst, ganz ohne Fachwissen:

  • Tastatur: Maus weglegen und mit der Tab-Taste durch die Seite gehen. Siehst Du immer, wo Du gerade bist? Erreichst Du Menü, Buttons und Formular?
  • Zoom: Die Seite im Browser auf 200 % vergrößern. Bleibt alles lesbar, ohne dass Inhalte überlappen?
  • Kontrast: Mit einem kostenlosen Kontrast-Checker prüfen. Normaler Text braucht ein Verhältnis von mindestens 4,5 zu 1, großer Text 3 zu 1.
  • Bilder: Mit der Browser-Erweiterung WAVE sehen, welche Bilder keinen Alternativtext haben.
  • Formulare: Ein Formular absichtlich falsch ausfüllen. Ist die Fehlermeldung verständlich und steht sie beim richtigen Feld?
  • Videos: Haben Videos mit Sprache Untertitel?
  • Vorlesen: Einmal mit einem Screenreader testen, zum Beispiel dem kostenlosen NVDA unter Windows oder VoiceOver auf dem iPhone.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Auch wenn Dein Betrieb ausgenommen ist, profitierst Du von einer gut zugänglichen Website. Viele Verbesserungen helfen allen Besuchern:

  • Ältere Kunden kommen mit großer Schrift, klaren Kontrasten und einfacher Bedienung besser zurecht.
  • Handy-Nutzer profitieren von großen Buttons und verständlichen Formularen, gerade unterwegs und bei Sonnenlicht.
  • Google versteht Seiten mit sauberer Überschriften-Struktur und Alternativtexten besser.
  • Mehr Anfragen: Jedes Hindernis im Formular kostet Anfragen, egal ob jemand eine Einschränkung hat oder nicht.

Drei Beispiele: Betroffen oder nicht?

Ob das Gesetz greift, hängt immer von zwei Fragen ab: Schließen Verbraucher über die Website einen Vertrag ab? Und ist der Betrieb ein Kleinstunternehmen? Drei vereinfachte Beispiele zeigen, wie unterschiedlich das Ergebnis ausfallen kann:

BeispielEinschätzung
Tischlerei mit 8 Mitarbeitenden, Website mit KontaktformularIn der Regel nicht betroffen: kein Vertragsabschluss online und zudem Kleinstunternehmen
Vermieterpaar mit zwei Ferienwohnungen, Online-Buchung mit BezahlungBuchung ist ein Vertrag, als Kleinstunternehmen aber in der Regel ausgenommen
Weinhandel mit 15 Mitarbeitenden und Online-Shop für PrivatkundenBetroffen: Vertragsabschluss online und kein Kleinstunternehmen

Du planst ohnehin eine neue Website? Dann denk Barrierefreiheit von Anfang an mit: Webdesign und Website-Relaunch.

Florian Knoll
Florian Knoll

Marketing- und Digitalberater aus Plauen. Baut Websites für regionale Betriebe und achtet dabei auf Technik, Tempo und Barrierefreiheit.

Häufige Fragen zur barrierefreien Website

Nein. Betroffen sind vor allem Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen, zum Beispiel Online-Shops oder Buchungsportale. Reine Informationsseiten und B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst.

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

In der Regel nicht. Overlays verändern nur die Darstellung, beheben aber keine Fehler im Aufbau der Seite. Entscheidend sind saubere Struktur, Kontraste, Alternativtexte und bedienbare Formulare.

Wenn Gäste direkt über Deine Website buchen und damit einen Vertrag abschließen, kann das BFSG greifen. Als Kleinstunternehmen bist Du aber meist ausgenommen.

Das hängt vom Zustand der Seite ab. Kleine Anpassungen wie Kontraste und Alternativtexte sind überschaubar. Bei alten Systemen ist ein Neuaufbau oft sinnvoller als aufwendiges Nachrüsten.

Reine Angebote für Geschäftskunden sind nicht erfasst. Verkauft Dein Shop aber auch an Verbraucher, gilt das Gesetz für diesen Teil.

Wenn Du unter das BFSG fällst, musst Du Informationen dazu bereitstellen, wie Dein Angebot die Anforderungen erfüllt. Das kann in den AGB oder auf einer eigenen Seite geschehen.

Für neue Angebote nicht. Für Dienstleistungen, die schon vor dem 28. Juni 2025 angeboten wurden, dürfen bestehende Verträge längstens bis 27. Juni 2030 weiterlaufen.

Ist Deine Website betroffen?

Ich prüfe Deine Website auf die wichtigsten Punkte und sage Dir ehrlich, ob Handlungsbedarf besteht.